Kasematten-Gnome Rastatt
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Kampagne 2023/2024

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Kampagne 2024/2025

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Impressionen vom 1. Verbandsnarrentreffen in Ketsch am 16.02.25

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Wie immer tolle Bilder von unserer Lieblingsfotografin... 

Danke an www.tanjadammert.de ❤️

Impressum

Angaben gemäß § 5 TMG

Kasematten-Gnome Rastatt e.V.
Jahnstr. 5
76461 Muggensturm 

Vertreten durch: Klaus Scholles (1. Vorsitzender)

                         Carina Flicker (stellvertretende Vorsitzende)

Kontakt

eMail: kasematten-gnome@web.de

Streitschlichtung

Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Registereintrag

Eintragung im Vereinsregister.
Registergericht: Mannheim
Registernummer: VR520817

Datenschutz

 

Datenschutzerklärung

Datenschutz auf einen Blick

Die folgenden Hinweise geben einen einfachen Überblick darüber, was mit Ihren personenbezogenen Daten passiert, wenn Sie unsere Website besuchen. Personenbezogene Daten sind alle Daten, mit denen Sie persönlich identifiziert werden können. Ausführliche Informationen zum Thema Datenschutz entnehmen Sie unserer unter diesem Text aufgeführten Datenschutzerklärung.

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Allgemeine Hinweise und Pflichtinformationen

Datenschutz

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Satzung

Satzung der Kasematten-Gnome e.V.


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Kasematten-Gnome e.V. und wird unter diesem Namen im
Vereinsregister Mannheim unter der Nummer VR 520817 mit dem Zusatz "eingetragener Verein"
beziehungsweise e.V. geführt. Der Verein wurde am 23.10.1999 durch die Mitgliederversammlung
gegründet. Der Tag der ersten Eintragung war der 11.02.2000
(2) Der Sitz des Vereins ist 76437 Rastatt.
(3) Das erste Geschäftsjahr begann am Tag der ersten Eintragung und endete am darauffolgenden 31.12.
Danach ist das Geschäftsjahr das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ derAbgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des fastnächtlichen Brauchtums, gemeinsame Gestaltung der
Straßenfastnacht sowie die Heranführung junger Menschen an überlieferte Fastnachtsbräuche,
insbesondere der Schwäbisch-Alemannischen Fastnacht im allgemeinen. Der Satzungszweck wird
insbesondere durch die Förderung und Mitgestaltung der Straßenfastnacht verwirklicht.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft

(1) Die beantragung der Mitgliedschaft hat schriftlich beim Vorstand zu erfolgen. Die
Mitgliederversammlung beschließt mit relativer Mehrheit über einen Aufnahmeantrag. Im Fall der
Annahme wird diese mit Bekanntgabe an die beantragende Person wirksam.
(2) Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung und erfolgt schriftlich.
(3)Die Mitgliedschaft wird beendet durch:– Tod– Austritt
– Ausschluss– Auflösung


§ 4 Ausschluss

(1) Einen Antrag auf Ausschluss eines Vereinsmitglieds kann jedes Mitglied des Vereins oder ein
Vorstandsmitglied beim Vorstand stellen. Dem Betroffenen, gegen den sich der Ausschlussantrag richtet,
ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Vorstand zu geben. Gründe für einen Ausschluss sind
unter anderem :- die fortgesetzte Nichtzahlung von Beiträgen,- der fortgesetzte oder gravierende Verstoß gegen Vereinspflichten, insbesondere die Vereinssatzung
sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vorstands,- vereinsschädigendes Verhalten,- vorsätzliche Straftaten zu Lasten des Vereins oder Vereinsmitgliedern im Rahmen des Vereinslebens,
oder ähnlich schwerwiegende Gründe.
(2) Der Vorstand soll prüfen, ob eine Abmahnung oder eine sonstige Sanktion beziehungsweise Regelung
ausreichend erscheint. Andernfalls kann der Vorstand einen Ausschluss einmütig beschließen.
(3) Im Falle der Ablehnung eines Antrags auf Ausschluss können die Mehrheit des Vorstands oder 10
Prozent der Mitglieder eine Abstimmung der Mitgliederversammlung verlangen. Die
Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen einen
Ausschluss beschließen.
(4) Der Ausschluss wird durch Bekanntgabe an die ausgeschlossene Person wirksam. Eine
Beitragsrückerstattung erfolgt nichtr. Im Übrigen gelten bei einem Vereinsausschluss die Rechtsfolgen
wie bei einer Kündigung.


§ 5 Austritt 

(1) Der Austritt eines Mitglieds muss schriftlich oder in Textform gegenüber einem Vorstandsmitglied
erklärt werden.
(2) Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt
werden.
(3) Vor dem Austritt entstandene Mitgliedsbeiträge sind zu zahlen.


§ 6 Mitgliedsbeitrag und Beitrittsgebühr

(1) Der Mitgliedsbeitrag für das Kalenderjahr wird durch die Mitgliederversammlung geprüft und
beschlossen. Der Jahresbeitrag ist jeweils zum 11.11. für das laufende Geschäftsjahr durch jedes Mitglied
unaufgefordert per Überweisung auf das Vereinskonto zu entrichten.
In bestimmten Fällen wird ein abweichender Mitgliedsbeitrag erhoben:
Kinder und Jugendliche bis zum erreichen der Volljährigkeit: 0 Euro für das Kalenderjahr
(2) Mit Beginn der Mitgliedschaft gelten die vorstehend genannten Zahlungsmodalitäten.
(3) Eine Beitrittsgebühr wird nicht erhoben.


§ 7 Organe

(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Kalenderjahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen. Die Einladung erfolgt auf elektronischem Weg, etwa per E-Mail an die letzte bekannte E
Mail-Adresse des Mitglieds, per SMS oder per WhatsApp. Aus diesem Grund wird die E-Mail-Adresse
und Telefonnummer der Mitglieder erhoben und gespeichert. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen.
Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen.
(2) Ein rechtzeitig vor Ablauf der Einladungsfrist eingehender Antrag eines Mitglieds ist in die
Tagesordnung aufzunehmen.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse
des Vereins erfordert oder wenn mindestens 25 Prozent der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des
Zwecks und der Gründe beantragt.
(4) Sitzungsleitung und Hausrecht auf der Mitgliederversammlung obliegen dem Vorstand. Der Vorstand
kann die Sitzungsleitung delegieren.
(5) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich nicht-öffentlich. Der Vorstand kann die Teilnahme
externer Personen insgesamt erlauben.
(6) Die Mitgliederversammlung kann jede Entscheidung des Vorstands nach Abs. 6 mit einer
Zweidrittelmehrheit ändern.
(7) Auf der Mitgliederversammlung muss der Vorstand über das abgelaufene Geschäftsjahr und die Zeit
danach bis zur Mitgliederversammlung berichten.
(8) Der Vorstand bzw., im Falle einer Wahl auf der Mitgliederversammlung, der neue Vorstand soll einen
Ausblick auf die geplanten Aktivitäten des Vereins geben.
(9) Der Vorstand kann einen schriftlichen Tätigkeitsbericht vorlegen.
(10) Die Protokolle der Versammlung werden jeweils vom Versammlungsleiter sowie dem
Protokollführer unterzeichnet.

§ 9 Vorstand

(1) Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 Bürgerliches Gesetzbuch
(BGB) und die Führung seiner Geschäfte.
Folgende Rechtsgeschäfte bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung:
Verträge mit einem Betrag von mehr als einer Summe von 250 Euro
(2) Der Geschäftsführende Vorstand nach § 26 BGB besteht aus einem 1.Vorsitzenden und dem
stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Der 1.Vorsitzende sowie dessen Stellvertreter sind jeweils alleine vertretungsberechtigt.
(4) Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln, in geheimer Wahl, oder per Handzeichen und mit der
Mehrheit der abgegebenen Stimmen von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Über die Art der Abstimmung entscheiden die anwesenden Stimmberechtigten. Ein gewähltes Mitglied
bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(5) Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein
endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Alle Mitglieder des Vorstands müssen voll geschäftsfähig
sein. Alle Mitglieder des Vorstands müssen seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen Mitglied sein
und können sodann für jedes Amt im Verein gewählt werden.
(6) Die Wiederwahl aller Mitglieder des Vorstands ist zulässig.
(7) Der Rücktritt eines Vorstands ist schriftlich gegenüber einem anderen Vorstandsmitglied zu erklären.
(8) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des
Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die
Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen, wenn andernfalls die Mindestzahl der
Vorstandsmitglieder unterschritten würde.
(9) Scheidet der Vorsitzende aus, so wählt der verbliebene Vorstand aus seiner Mitte einen neuen
Vorsitzenden für den Rest der Legislaturperiode. Dies kann auch ein nach Abs. 10 nachgerücktes
Vorstandsmitglied sein.
(10) Der Widerruf der Berufung zum Vorstand (auch die Abberufung oder Abwahl) durch die
Mitgliederversammlung ist nur aus wichtigem Grund im Sinne des § 27 Absatz 2 BGB möglich.
(11) Die Vorstandstätigkeit endet mit Zugang einer entsprechenden Erklärung nach Abs. 7, dem Verlust
der Geschäftstätigkeit, oder dem Tod.

§ 10 Stimmrecht, Wahlen, Abstimmungen, Beschlussfähigkeit

(1) Jedes Mitglied ab einem Mindestalter von 16 Jahren hat eine Stimme bei allen Wahlen und
Abstimmungen im Verein.
(2) Das Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung kann nicht auf ein anderes Mitglied übertragen
werden.
(3) Alle Wahlen und Abstimmungen sind nicht geheim, es sei denn, die Satzung bestimmt dies. Die
Mehrheit der anwesenden Mitglieder kann bestimmen, dass eine Wahl oder Abstimmung geheim zu
erfolgen hat.
(4) Eine ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der
anwesenden Mitglieder immer beschlussfähig.

§ 11 Haftung und Auslagenersatz

(1) Personen, die mit Zustimmung des Vereins für diesen tätig sind, haften dabei für dem Verein
zugefügte Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(2) Personen, die mit Zustimmung des Vereins für diesen tätig sind, sind von der Haftung, die dabei
gegenüber Dritten entsteht, freizustellen; es sei denn, sie haben den Schaden vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursacht.
(3) Abs. 1 und Abs. 2 gelten auch für den Vorstand.
(4) Personen, die im Auftrag oder mit Zustimmung des Vorstandes für den Verein tätig werden, haben
einen Anspruch auf Ersatz notwendiger Kosten im Sinne des § 670 BGB.

§ 12 Kassierer und Kassenprüfung

(1) Der Kassierer führt die Kassengeschäfte des Vereins, hat nach Ablauf des Geschäftsjahres die
Kassenbücher abzuschließen, einen Kassen- und Vermögensbericht zu fertigen und diesen mit sämtlichen
Unterlagen der Kassenprüfung bereit zu stellen.
(2) Der Kassierer ist berechtigt und verpflichtet, auf Verlangen eines Vereinsorgans über die Kassenlage
und das Vereinsvermögen Auskunft zu geben.
(3) Der Kassen und Vermögensbericht ist der Mitgliederversammlung vorzutragen, dabei muss dieser
eine Übersicht der Einnahmen und Ausgaben enthalten.
(4) Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre zwei Kassenprüfer. Diese müssen Mitglieder des
Vereins und dürfen keine Mitglieder des Vorstands sein. Scheidet ein Kassenprüfer im ersten Jahr seiner
Amtszeit aus dem Amt aus, so wählt die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten Sitzung einen Ersatz
für den Rest der Amtszeit.

§ 13 Masken und Jacken

(1) Jedes Mitglied hat das Recht nach einer zweijährigen Probezeit eine eigene Maske zu erhalten.
Die Anschaffung erfolgt über einen vom Vorstand gewählten Maskenschnitzer. Die anfallenden
Kosten hierfür hat das Mitglied selbst zu tragen und mit Erhalt der Maske sofort zu entrichten.
Die Maske ist pfleglich zu behandeln und darf ausschließlich bei offiziellen, von der
Mitgliederversammlung festgelegten Veranstaltungen getragen werden.
(2) Sofern ein Mitglied aus dem Verein austritt, wird die Maske zurückgekauft. Die geschätzte
Lebensdauer einer Maske beträgt 20 Jahre, wobei eine Wertminderung von 5% jährlich
festgesetzt wird. Sollte die Maske in einem schlechten Zustand zurückgegeben werden, hat der
Vorstand nach gemeinsamer Überprüfung das Recht über die Höhe der Wertminderung zu
entscheiden.
(3) Leihmasken sind Vereinseigentum. Diese Masken können nach Bedarf an Neumitglieder
verliehen werden. Der Verein ist jedoch nicht dazu verpflichtet eine Maske zu stellen. Über
Anschaffung, Anzahl und Weitergabe der Leihmasken entscheidet alleine der Vorstand. Bei
unsachgemäßer Handhabung oder Beschädigung einer Leihmaske, wird diese dem Schnitzer zur
Restauration übergeben. Die Kosten hierfür trägt derjenige, in dessen Sorgfaltspflicht sich die
Maske zu diesem Zeitpunkt befunden hat.
(4) Die Maske des "Bösen Gnom" ist laut Beschluss vom 14.04.2007 eine Einzelfigur. Der
Vorstand bestimmt, wer Träger dieser Maske ist. Die Maske ist wie eine Leihmaske
handzuhaben. Es gibt kein Dauerrecht auf das tragen dieser Maske.
(5) Jacken aus dem derzeitigen Bestand (Stand Januar 2025) mit Vereinslogo auf dem Rücken
sind Vereinseigentum. Diese werden für die Dauer der Mitgliedschaft, sofern nicht alle
vorhandenen an Bestandsmitglieder vergeben sind, vom Verein gestellt. Der Verein ist nicht
verpflichtet eine Jacke zu stellen. Die Jacken sind genau wie die Masken auch pfleglich zu
behandeln und sauber zu halten. Wer aus dem Verein Austritt, muss diese wieder zurück geben.
Vorsätzlich beschädigte und somit nicht mehr tragbare Jacken sind adäquat zu ersetzen. Die
kosten hierfür trägt derjenige, in dessen Sorgfaltspflicht sich die Jacke zu diesem Zeitpunkt
befunden hat.

§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Es bedarf
hierzu einer Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke oder Entzug der
Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen des Vereins an : Hospizdienst Baden-Baden, Rastatt, Murgtal,
Abteilung Kinder und Jugend, Maria-Viktoria-Straße 10 76530 Baden-Baden.
(3) Der/die Empfänger:in hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke zu verwenden.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Eintrag im Vereinsregister des Amtsgerichts in Mannheim in Kraft.


Rastatt, den 21. Juni 2025

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